Bekanntmachung über die Liste der Wahlberechtigten – Auskunftsbegehren
Aus der Liste der Wahlberechtigten für die Kirchenvorstandswahl kann für die Dauer von einer Woche von Freitag, 01.08.2025 bis einschl. Freitag, 08.08.2025 von den Wahlberechtigten im gemeinsamen Pfarrbüro am Marienplatz 3 in Witten zu den üblichen Öffnungszeiten Auskunft begehrt werden.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen.
Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand bzw. Wahlausschuss gerichtet werden; sie sind zu begründen. Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Nach Ablauf der Frist zum Auskunftsbegehren sind Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nicht mehr zulässig.
Veröffentlichung der Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Kirchenvorständen und dem Pastoralen Gremium im Pastoralen Raum Witten
Die vom Wahlausschuss bzw. Wahlvorstand aufgestellten Vorschlagsliste werden vom 01.08.2025 bis zum 15.08.2025 in den Schaukästen der jeweiligen Pfarrei veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, diese Vorschlagsliste innerhalb der Zeit der Veröffentlichung (01.08.2025 – 15.08.2025) zu ergänzen.
Kirchenvorstand
Zum Kirchenvorstand ist gemäß § 11 Abs. 1 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), geändert am 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45), § 3 Abs. 1 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 132) in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2024, Nr. 46) jede wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nicht wählbar sind
a. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind (Art. 4 § 3 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG PB) vom 10. Oktober 2024 ist beachtlich),
b. im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
c. Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und,
d. Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Zur Wahl kann auch zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat,
seinen Erstwohnsitz aber spätestens sechs Monate vor dem Wahltag in der Erzdiözese Paderborn oder
in einer der an die Erzdiözese Paderborn unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat (§
10 Abs. 3 KVVG). Das passive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden (§ 11
Abs. 2 KVVG).Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
a. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
b. die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
c. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlvorstand eingereicht ist.
Neben der Bereitschaftserklärung zur Kandidatur bedarf es des Vorliegens der Einwilligung zur Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten und der Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.
Pastorales Gremium
Aktiv wahlberechtigt sind gemäß § 18 Abs. 2 lit. c) des Statuts für die pastoralen Gremium und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn alle Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts ihren Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt haben. Das aktive Wahlrecht kann in der Regel nur in dem Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich zur Wahl des Gemeinderates der Pfarrgemeinde) ausgeübt werden, in der der oder die Wahlberechtigte seinen Erstwohnsitz hat. Sofern der oder die Wahlberechtigte in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. in einer anderen
Pfarrgemeinde) am Gemeindeleben teilnimmt, kann das Wahlrecht dort ausgeübt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des § 7 der PG-WO zu beachten.
Passiv wahlberechtigt sind gemäß § 18 Abs. 2 lit. d) des Statuts für die pastoralen Gremium und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn alle aktiv wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie nicht im konkreten Einzelfall durch schriftliche und begründete ausdrückliche Feststellung des Ortsordinarius von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und sofern sie die Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien in der jeweils gültigen Fassung unterschrieben haben. Nicht wählbar sind ferner die Mitglieder des Pastoralteams. Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
a. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe
des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
b. die schriftlichen Erklärungen der oder des Vorgeschlagenen zur Bereitschaft zur Kandidatur, zur Einwilligung zur Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten sowie zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen vorliegen;
c. und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlausschuss eingereicht ist.